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Der Rekurs mehrerer Schweizer Access Provider gegen die Sperrverfügung zweier Websites durch eine Waadtländer Untersuchungsrichterin wurde gutgeheissen. Die meisten Internet Service Provider der Schweiz waren im Dezember 2002 aufgefordert worden, mittels gefälschten DNS-Einträgen den Zugang zu den Websites appel-au-peuple.org/ und swiss-corruption.com/ zu verwehren. Die genannten Websites sollen ehrverletzende Inhalte enthalten. Fast alle angeschriebenen Provider (ausser Green.ch) haben widerwillig die technischen Behinderungen eingebaut, gleichzeitig aber beim zuständigen kantonalen Gericht in Lausanne rekurriert. Dieses hat nun im Sinne der Rekurrierenden entschieden und verfügte, dass die Sperrverfügung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig war. Das Gericht begründete das Urteil vor allem damit, dass der von der Untersuchungsrichterin für die Sperrverfügung herbeigezogene Artikel 177 der Strafprozessordnung (CPP) keine rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Falles bilde. Zu berücksichtigen seien vielmehr Artikel 223 der CPP und Artikel 58 des Strafgesetzes (betreffend Beschlagnahmung von Hilfsmitteln, die dazu dienen können, einen Gesetzesverstoss zu begehen). Diese Artikel liessen eine Verfügung wie jene vom letzten Dezember nicht zu. Das Dossier wurde an die Untersuchungsrichterin zurückgewiesen. Diese wurde aufgefordert, die betreffenden Provider schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie sich durch die Gewährung eines freien Zugangs zu den betreffenden Sites allenfalls der Beihilfe schuldig machen könnten. Der Entscheid des kantonalen Gerichts bedeutet einen Etappensieg für die Access Provider, hat aber noch keine Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit geschaffen. Es bleibt deshalb vor allem abzuwarten, wie der Bericht der von Ruth Metzler eingesetzt en Expertenkommission "Netzwerkkriminalität", der in einem Monat fertig sein soll, ausfallen wird. http://www.nrg4u.com/abuse/canton-de-vaud-tribunal-daccusati...
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